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Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden?

Inhalt
Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden?

Erscheinungsdatum:

Steuernews TV April 2024

Die zuvor bis Ende Dezember 2023 befristeten steuerlichen Regelungen zum Homeoffice wurden nun ins Dauerrecht übernommen. Was bedeutet das für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Alles Wesentliche zur Homeoffice-Pauschale, der unentgeltlichen Überlassung digitaler Arbeitsmittel und zu absetzbaren Kosten von ergonomischem Mobiliar sehen Sie jetzt in Steuernews-TV.

Textabschrift des Videos (Transkription)

Wie können Tätigkeiten im Homeoffice im Jahr 2024 abgegolten werden?

Die bis 31.12.2023 befristeten steuerlichen Regelungen zum Homeoffice wurden ins Dauerrecht übernommen. Folgendes kann auch 2024 steuerlich geltend gemacht werden:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieses eine Homeoffice-Pauschale von maximal 3 € pro Tag bzw. maximal 300 € pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber kein oder ein niedrigeres Pauschale, können Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden.

Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.

Arbeitnehmer können zudem Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit 300 € beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.

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